Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. Juli 2007
§ 34
§ 34 – Anforderungen an die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung
(1) Die Prüfung der Zusatzqualifikation IT-gestützte Anlagenänderung erstreckt sich auf die in Anlage 7 Teil D genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. (2) In der Prüfung der Zusatzqualifikation soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, 3D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden, normal normal Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren sowie normal normal die Qualität der durchgeführten Änderungen zu prüfen und zu sichern. normal normal normal arabic
Kurz erklärt
- Die Prüfung betrifft die Zusatzqualifikation für IT-gestützte Anlagenänderungen.
- Sie umfasst die in Anlage 7 Teil D aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
- Prüflinge müssen 3D-Datensätze erstellen und anwenden können.
- Sie müssen in der Lage sein, Änderungsmaßnahmen zu planen, durchzuführen und zu dokumentieren.
- Zudem müssen sie die Qualität der Änderungen prüfen und sichern.